Satzung des Musikverein Bleichheim e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Musikverein Bleichheim“ und hat seinen Sitz in
Herbolzheim-Bleichheim.

Er ist rechtsfähig durch Eintragung ins Vereinsregister.


§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege der Blasmusik, des örtlichen Brauchtums und der Geselligkeit.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen mit gutem Ruf werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zur Mitgliedschaft der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Es wird zwischen aktiven (beitragsfreien) und passiven (zahlenden) Mitgliedern unterschieden. Jeder der nicht aktiv in der Musikkapelle spielt, ist passives Mitglied. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt die Vorstandschaft den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt kann durch Erklärung gegenüber der Vorstandschaft erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Ende des Kalenderjahres verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

b) Tod

c) Ausschließung
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluß, der dem Mitglied unter Angaben von Gründen bekanntzugeben ist, steht ihm das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß binnen eines Monats nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.


§ 5 Beiträge

Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, nämlich einem Koordinator, einem Repräsentanten und einen Jugendbeauftragten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.


§ 8 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand, Kassier, Schriftführer und mindestens sechs Beisitzern. Sie wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie faßt ihre Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich einberufen werden müssen. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder anwesend ist. Sie faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Vorstandsitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Vorstandschaftsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe von einem Vorstandsmitglied schriftlich verlangt.
Der Vorstandschaft obliegt die Führung des Vereins und Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern. Die Vereinigung von zwei Vorstandschaftsämtern in einer Person ist unzulässig.


§ 9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem
-die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung der Vorstandschaft
-die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder und des Vorstandes
-die Entlastung der Vorstandschaft
-die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
-die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Herbolzheim einzuberufen. Auswärtige Mitglieder werden unmittelbar eingeladen: schriftlich, mündlich oder telefonisch.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden stets unmittelbar eingeladen.

Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen, mindestens jedoch die Mehrheit der Mitglieder des Vereins erforderlich.


§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandschaftssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem weiteren Vorstandschaftsmitglied zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung und Anfallsberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das Restvermögen des Vereins fällt an die Sozialstation St. Franziskus Unterer Breisgau, Maria-Sand-Str. 10, 79336 Herbolzheim. Das Restvermögen ist ausschließlich für caritative Zwecke zu verwenden.


§ 12 Haftung für Vereinseigentum

Sämtliche Instrumente und Vereinsbekleidung bleiben Eigentum des Vereins, soweit sie nicht vom einzelnen Mitglied selbst beschafft und bezahlt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen vom Verein überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln. Für mutwillige Beschädigungen oder selbstverschuldeten Verlust von Vereinseigentum hat das betreffende Mitglied Schadensersatz zu leisten.


Bleichheim, 03.02.2001

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